Erbschaftsteuerliche Lohnsummenregelungen im Auge behalten! – Ungeplante Corona-Folgen

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Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Aufgepasst bei Betriebsübertragungen: Die Corona-Krise kann Auswirkungen auf die Erfüllung der Lohnsummenregel haben – und damit zu ungewollter Erbschaftsteuerlast führen.

Um die Betriebsnachfolge innerhalb der Familie zu erleichtern und den Fortbestand von Unternehmen durch sehr hohe Erbschaft- oder Schenkungsteuerbelastungen nicht zu gefährden, darf in Deutschland produktives Eigentum wie gewerbliches, land- und forstwirtschaftliches oder freiberufliches Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigt übertragen werden. Für begünstigtes Vermögen im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes hat der Gesetzgeber großzügige Verschonungsregeln eingeräumt. Im Gegenzug müssen sich die Betriebe über mehrere Jahre im Sinne des Gesetzgebers wohl verhalten. Doch das kann für Betriebe, die jetzt auf die Corona-Krise reagieren müssen, in Einzelfällen zum Problem werden.

Nach der sogenannten Regelverschonung bleiben 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer verschont. Vom Rest dürfen weitere Beträge bis zu 150.000 Euro steuerfrei abgezogen werden, wenn das Unternehmen mindestens fünf Jahre lang fortgeführt wird. Eine wesentliche Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregel. Sie soll sicherstellen, dass der neue Eigentümer nach der steuerbegünstigten Übernahme nicht in großem Ausmaß Stellen abbaut.

Die Lohnsummenregel besagt, dass die Summe der Löhne in den fünf Jahren nach der Betriebsübergabe eine Mindestlohnsumme nicht unterschreiten darf. Diese wird in Prozent der durchschnittlichen Jahreslohnsumme angegeben, die in den letzten fünf Jahren vor der Übertragung gezahlt wurde. Der Prozentsatz richtet sich nach der Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt der Übertragung; bei mehr als 20 Beschäftigten sind es 400 Prozent.

Auch bei der im Gesetz zusätzlich verankerten Optionsvariante ist die Lohnsummenregel das zentrale Element. Kommt die Regelverschonung prinzipiell nur für Unternehmen in Frage, bei denen der Anteil des Verwaltungsvermögens am Gesamtvermögen nicht größer als 90 Prozent ist, haben Betriebe mit besonders viel produktivem Vermögen (Verwaltungsvermögen maximal 20 Prozent) mit der Optionsvariante die Chance auf vollständige Steuerbefreiung. Hier sind die Regeln noch strenger: Das Unternehmen muss mindestens sieben statt fünf Jahre fortgeführt werden, und die geforderte Mindestlohnsumme ist größer.

Doch egal ob Regelverschonung oder Optionsvariante: Betriebe in der Wohlverhaltensperiode könnte die Covid-19-Pandemie in die Bredouille bringen. Lohnkürzungen, Kurzarbeit und Entlassungen als Krisen-Maßnahmen senken zwar die Personalkosten. Damit steigt aber die Gefahr, die Lohnsummenregel zu brechen. Eine ungeplante Erbschaftsteuerlast wäre die Folge.

Unser Rat:

Die fortlaufende Überwachung der Lohnsummen ist für Unternehmen, die innerhalb der letzten fünf (bei der Optionsvariante: sieben) Jahre im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge oder im Todesfall übertragen wurden und die eine Steuerbefreiung nach dem Erbschaftsteuerrecht anvisieren, wichtiger denn je. Dies gilt besonders, wenn im Personalbereich Einschnitte zur Krisenbewältigung notwendig werden.

 

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