Hinweise / Aktuelles – Kurzarbeit

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Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Zugangserleichterungen verlängert

Die bis zum 31. Dezember 2021 gewährten Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld gelten auch für die Betriebe, die bis zum 30. September 2021 (bisher 30. Juni 2021) Kurzarbeit eingeführt haben. Außerdem werden dem Arbeitgeber die von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitsausfälle vom 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 in voller Höhe und vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50 Prozent in pauschalierter Form erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat. Einschränkungen gibt es, wenn ein Insolvenzverfahren beantragt wurde.

 

Agentur für Arbeit verschärft Urlaubsanrechnung

Rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 wird die Agentur für Arbeit den nicht verplanten Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder einfordern. Davon hatte sie seit Beginn des Jahres 2021 abweichend vom Gesetzeswortlaut abgesehen. Besteht bereits eine Urlaubsplanung für das Jahr 2021, zum Beispiel in Form einer Urlaubsliste oder von Betriebsferien, muss der Urlaub nicht vorrangig zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden. Hinsichtlich des Resturlaubs aus dem Vorjahr gilt: Ist eine Übertragung in das laufende Jahr arbeits- und tarifvertraglich möglich, ist der Resturlaub zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Arbeitgeber und Angestellte haben den Antritt dieses bisher nicht verplanten Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen vor. Kann der Resturlaub nicht in das laufende Jahr übertragen werden, sind die Urlaubsansprüche zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.

 

Abgabe einer Steuererklärung notwenig?

Wer in einem Kalenderjahr mehr als 410 Euro an Kurzarbeitergeld oder anderen Lohnersatzleistungen bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Was viele Empfänger von Kurzarbeitergeld nicht wissen: Ihnen könnte eine Steuernachzahlung drohen. Denn das Kurzarbeitergeld ist wie das Arbeitslosengeld, das Elterngeld und andere Lohnersatzleistungen zwar steuerfrei, kann aber dennoch die Steuerlast bei der Einkommensteuer erhöhen. Grund hierfür ist der sogenannte Progressionsvorbehalt. Bei der Veranlagung ermittelt das Finanzamt zunächst den Tarif, der auf die Summe aller Einkünfte einschließlich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen anzuwenden wäre. Mit diesem Steuersatz werden dann anschließend lediglich die Einkünfte ohne die steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen besteuert. Innerhalb der sogenannten Progressionszone des Steuertarifs wird dadurch auf die steuerpflichtigen Einkünfte ein höherer Steuersatz angewendet als das ohne Lohnersatzleistungen der Fall wäre. Da der Progressionseffekt nicht auf Monatsbasis, sondern nur für das gesamte Veranlagungsjahr zu ermitteln ist, verlangt die Finanzverwaltung die Einreichung einer Einkommensteuererklärung. Ob eine Nachzahlung droht, hängt vom Einzelfall ab, zum Beispiel davon, wie lange die Kurzarbeit gedauert hat und zu wieviel Prozent Kurzarbeit geleistet wurde. Außerdem spielen bei der Steuerberechnung viele andere Faktoren eine Rolle, zum Beispiel, inwieweit Werbungkosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen und so weiter abgezogen werden können.

 

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